Teil 1: Sozialversicherungen im Todesfall.

Das gilt es zu wissen, wenn Ihnen etwas passiert.

Wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener in der Familie stirbt, kommt zur emotionalen Belastung die finanzielle hinzu. Bei einem Todesfall infolge eines Unfalls reichen die obligatorischen Leistungen meistens aus. Anders sieht es bei Krankheit aus.

Wenn Unfall oder Krankheit die Ursache sind

Plötzlich ist eine Person allein für Familieneinkommen, Kinder und Haushalt zuständig. Das wird insbesondere dann zum Problem, wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener der Familie stirbt. Zudem wirft ein Todesfall in der Familie viele existenzielle Fragen auf:

  • Woher kommt jetzt das Einkommen, um die Fixkosten zu decken?
  • Kann eine Person allein die Miete oder eine Hypothek tragen?
  • Wer kümmert sich um die Kinder, wenn der verbliebene Elternteil wieder arbeiten muss?
  • Was geschieht mit den Sparzielen für die Ausbildung der Kinder?
  • Muss der Erbanteil an die Kinder ausbezahlt werden?

Um diese Fragen beantworten zu können, müssen ausreichende Vorkehrungen und Absicherungen getroffen werden. Ein weiterer wichtiger Grund für eine ausreichende Vorsorge ist die Ausbildung der Kinder. Ist die Familie nicht ausreichend versichert, kann es vorkommen, dass das Studium oder Weiterbildungen nicht mehr bezahlt werden können.

 

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Das bezahlen die obligatorischen Versicherungen

Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner stirbt, bekommt die andere Person gewisse Leistungen obligatorisch ausbezahlt:

  • Von der AHV erhalten Hinterbliebene eine Hinterlassenenleistung. Dazu zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrente. Sie sollen verhindern, dass die Familie in finanzielle Not gerät. Massgebend für die Höhe ist das versicherte Einkommen der verstorbenen Person.
  • Wenn die verstorbene Person eine Unfallversicherung hatte, zahlt auch diese eine Rente aus. Bei Angestellten muss sie vom Arbeitgeber obligatorisch abgeschlossen werden. Selbständige sind selbst dafür verantwortlich.
  • Die Pensionskasse zahlt ebenfalls bei Tod durch Krankheit eine Rente aus.

Das Total dieser Leistungen darf 90% des letzten Einkommens der verstorbenen Person nicht überschreiten. Sonst spricht man von Überversicherung und die Beträge werden gekürzt.
 

Die Hinterlassenenrente im Detail

Die Hinterlassenenrente umfasst die Witwen- und Witwerrente sowie die Waisenrente für Partnerinnen und Partner und Kinder der verstorbenen Person.


Witwen- und Witwerrente (auch Ehegattenrente)

Für diese Rente aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge sind Verheiratete gleichgestellt mit Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Eine hinterbliebene Person hat Anspruch auf die Rente, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Er oder sie muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen.
  • Er oder sie ist älter als 45 Jahre.
  • Die Ehe hat mindestens für fünf Jahre bestanden.

Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente endet, wenn die Person wieder heiratet oder stirbt. Sollten diese Punkte nicht zutreffen, erhält die oder der Hinterbliebene eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.


Waisenrente

Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie jünger als 18 Jahre oder noch in Ausbildung sind. Der Zivilstand der Eltern spielt hierbei keine Rolle. Nach dem 25. Geburtstag wird keine Waisenrente mehr ausbezahlt.

Unterschiede bei Todesfall durch Unfall oder Krankheit

Ob die versicherte Person infolge eines Unfalls oder einer Krankheit stirbt, macht einen grossen Unterschied bei den obligatorischen Leistungen.


Tod infolge Unfalls

Wie schon bei der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier die obligatorische Absicherung im Falle eines Unfalls besser als bei Krankheit. Der Grund ist einfach: In rund 20% aller Fälle ist ein Unfall der Grund für einen Todesfall, bei Krankheit sind es 80% der Fälle. Die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Risikokosten für die Versicherung sind also sehr viel höher. Konkret sieht die Situation wie folgt aus: Wenn eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner durch einen Unfall ums Leben kommt, erhalten die Familienangehörigen maximal 90% ihres oder seines letzten Lohns. Dieser Betrag setzt sich so zusammen:

  • Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden- bzw. Altersrente, die die verstorbene Person hätte .
  • Die Ehegattenrente aus der Unfallversicherung liegt bei 40% des versicherten Lohns der verstorbenen Person.
  • Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden- bzw. Altersrente und die Unfallversicherung bezahlt pro Waise 25% und pro Halbwaise 15% des versicherten Lohns.
  • Der maximal versicherte Jahreslohn bei Unfall liegt bei CHF 148’200. Personen, die mehr verdienen, müssen die Lücke vorsorglich mit einer Zusatzversicherung abdecken.


Tod infolge Krankheit

Hier erhält die Familie der verstorbenen Person nur etwa 60% des bisherigen Einkommens. Die Lücke ist also grösser als bei der Todesursache Unfall. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Die Ehegattenrente aus der 1. Säule beträgt 80% der Invaliden- bzw. Altersrente, die die verstorbene Person erhalten hätte.
  • Aus der 2. Säule erhält die oder der Hinterbliebene ebenfalls nur einen Anteil der Invaliden- bzw. Altersrente, nämlich 60%.
  • Die Waisenrente beträgt 40% der Invaliden- bzw. Altersrente und das BVG legt pro Kind 20% der Invaliden- bzw. Altersrente der verstorbenen Person fest.
  • Der maximal versicherte Jahreslohn bei Krankheit ist sehr viel tiefer als bei Unfall und beträgt CHF 85’320.
     

Lücken schliessen mit der Todesfallversicherung

Mit Ihrer 3. Säule können Sie die Vorsorgelücken schliessen, die bei einem Todesfall entstehen. Eine gute Lösung ist die Todesfallversicherung. Wenn die versicherte Person stirbt, geht das Todesfallkapital an die zuvor vereinbarte Person. Zusätzlich empfehlen wir die Erstellung eines Testaments.

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